(Stand: Juni 2018)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage R. Wallishauser AG (nachfolgend ,,Garage” genannt) im Hinblick auf Bestellungen, Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens der Garage resp. ihrer Mitarbeitenden durchgeführten Bestellungen, Arbeiten an Motorfahrzeugen, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von KostenvoranschIägen.
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Garage und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf die vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen. Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer miteingeschlossen.
Die jeweils aktuellste Version der AGB der Garage ist auf der Homepage aufgeschaltet und beim Kundendienst angeschlagen (gedruckte Exemplare werden auf Verlangen abgegeben) diese sind für Kunden der Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen der Garage und seinen Kunden einbezogen. Mit der Erteilung eines Auftrages / einer Bestellung bestätigt der Kunde, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn die Garage diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht die Garage davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat die Garage folglich nicht einzustehen. Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Garage nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmassig 10 % des Gesamtauftrags übersteigen, holt die Garage für diese Arbeiten vorgängig telefonisch oder auf einem anderen Weg, die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass der Garage eine Telefonnummer, E-Mailadresse oder sonstige Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit welchen der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit die Garage den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abstanden von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen konnte, wird die Garage die Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind.
Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmassig 10 % des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf die Garage von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen. Die Garage ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten (wenn notwendig auch längere Fahrten) mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzufuhren.
Auf Verlangen des Kunden vermerkt die Garage im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt), die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit den jeweiligen Preisen versehen. Die Garage ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 15 % überschreiten. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Garage ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche die Garage gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze. Ein Kostenvoranschlag gilt nur soweit dies aufgrund der Diagnose möglich ist (Sichtbarkeit, Diagnostizierbarkeit) und beinhaltet keine Erfolgsgarantie der Reparatur.
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgt dies auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung bzw. Avisierung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insbesondere auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist die Garage berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann die Garage ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr (Parkgebühr) pro Standtag zu berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technische in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / lmporteurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber der Garage zu begleichen. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens acht Tage nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten die Garage van der Korrektheit derselben ausgehen darf.
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeugs und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 10 Tage nach Übersendung der betreffenden Rechnung. Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Die Garage ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Bezahlt der Kunde seine Rechnung in Teilzahlungen ist ein Teilzahlungszuschlag zu leisten. 1st der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann die Garage ab dem 30. Tag nach Verfall des Zahlungsziels, ohne eine zusätzliche Mahnung, einen Verzugszins van 5 % vom Kunden einverlangen. Die Garage ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr van CHF 40.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.
Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges, dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mangel zu Überprüfen. Ansprüche wegen Sachmangel hat der Kunde bei der Garage schriftlich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht der Garage ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, die Garage ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.
Die Garage übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebs für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schaden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebs bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebs bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschaden unberührt. Die Haftung für den Verlust van Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind. Soweit das der Garage überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es der Garage zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen.
Soweit die Garage das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll. Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verändern (so beispielsweise «Chip-Tuning», Hubraumvergrösserung etc.) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schaden am Fahrzeug und damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schaden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführen sind, vollständig ausgeschlossen. Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien der Garage überlasst mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat die Garage hinsichtlich Mangel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schaden folglich nicht einzustehen – in gesetzlich zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Die Garage hat in der Folge das Recht, entsprechende Eintrage in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Die Garage hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstande auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der Garage das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aIler offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken, einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch die Garage sowie im Falle der Marken durch den lmporteur des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch die Garage entsprechend an den lmporteur und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. lnsbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung der Garage zu übermitteln.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen lnteressen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Die Garage behalt sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt beim Empfang / Kundendienst auf.
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Anspruche ist Dielsdorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Der Garage steht es auch off en, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.